Eine Organtransplantation kann Leben retten und die Lebensqualität der Empfängerin bzw. des Empfängers nachhaltig verbessern: über die medizinischen Fragen hinaus sind zahlreiche rechtliche und ethische Aspekte zu beachten.
Bei der postmortalen Organspende ist es zwingend, den Tod auf zuverlässige und sichere Weise zu diagnostizieren, dem Willen der verstorbenen Person Rechnung zu tragen und die Angehörigen in dieser schwierigen Phase zu begleiten.
Im Mai 2022 hat sich das Schweizer Stimmvolk für die Widerspruchslösung bei der Organspende ausgesprochen. Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen treten voraussichtlich 2025 in Kraft.
Medizin-ethische Richtlinien zur Organtransplantation
Die SAMW-Richtlinien «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme (2017)» enthalten technische Anweisungen zur sicheren Feststellung des Todes und die Durchführung vorbereitender medizinischer Massnahmen. Sie äussern sich aber auch vertieft zu vielen anderen Aspekten der Organspende bei Verstorbenen, wie das Vorgehen zur Abklärung des Patientenwillens, das Gespräch mit den Angehörigen, Hilfestellungen für schwierige Entscheidungssituationen und zum Umgang mit dem Sterbenden und dem Leichnam. Im Hinblick auf den Wechsel zur Widerspruchslösung ergibt sich Anpassungsbedarf. Es wurde daher eine Subkommission eingesetzt, welche die Richtlinien aktuell überarbeitet.
Die Entnahme eines Organs bei einer lebenden Spenderperson, die Lebendspende, stellt einen Eingriff in die persönliche und körperliche Integrität dar und ist nur gemäss gesetzlicher Grundlage mit expliziter Einwilligung der Spenderin bzw. des Spenders erlaubt. Besonderes Gewicht kommt der umfassenden Information und Aufklärung und der Einwilligung zu. Insbesondere muss die Freiwilligkeit des Entscheids gewährleistet sein. Die von der SAMW herausgegebenen Richtlinien «Lebendspende von soliden Organen (2023)» bieten Orientierung für Ärztinnen, Ärzte und Behandlungsteams, die sich mit der medizinischen und psychosozialen Abklärung der Spenderinnen und Spender und deren Nachbetreuung befassen.