Sterben und Tod

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Entscheidungen am Lebensende stellen grosse Anforderungen an die Patientinnen und Patienten selbst, aber auch an Angehörige und an das medizinische Betreuungsteam. Die SAMW setzt sich seit Jahrzehnten mit den Fragen zum Umgang mit Sterben und Tod auseinander.

Bereits 1976 hat die SAMW medizin-ethische Richtlinien zum Themenbereich «Lebensende» veröffentlicht. Diese werden regelmässig überarbeitet und setzen die Standards für das medizinische Handeln in diesem Bereich. 2006 wurden Richtlinien zum frühzeitigen und umfassenden Ansatz von Palliative Care erarbeitet.

 

Die Behandlung, Betreuung und Begleitung von Patientinnen und Patienten, die mit dem eigenen Sterben konfrontiert sind, ist eine zentrale Aufgabe der Medizin, die hohen Respekt und grosse ethische Verantwortung verlangt. Im Mai 2015 hatte die Zentrale Ethikkommission der SAMW eine Subkommission beauftragt, die Richtlinien «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende» aus dem Jahr 2004 zu überarbeiten.

 

Die Subkommission führte Expertenhearings durch, berücksichtigte die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms Lebensende (NFP 67) und stützte sich bei der Revision u. a. auf die im Auftrag der SAMW durchgeführte Studie «Haltung der Ärzteschaft zur Suizidhilfe».

 

Die erwähnte Studie, früher gültige Richtlinien zu Fragen am Lebensende und weitere relevante Unterlagen finden Sie im Bereich Hintergrund.

 

In Kraft: Richtlinien 2018, angepasst 2021

Die medizin-ethischen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» wurden 2018 mit dem Ziel veröffentlicht, Gespräche über Sterben und Tod zu erleichtern und die gemeinsame Entscheidfindung und Vorausplanung der Behandlungen und Massnahmen am Lebensende zu fördern. Thematisiert werden z. B. das Recht auf Selbstbestimmung, Fragen rund um Lebensqualität, Leiden und Leidenslinderung, die Betreuung und Unterstützung der Angehörigen oder Entscheidungsmodelle wie Advance Care Planning. Explizit wird auch die Suizidhilfe bei Patientinnen und Patienten, deren Todeseintritt noch nicht absehbar ist, thematisiert.

 

Das Kapitel zur Suizidhilfe hatte bereits in der öffentlichen Vernehmlassung zu kontroversen Diskussionen und nach Veröffentlichung der Richtlinien zu Verunsicherungen geführt. Das Kapitel wurde deshalb präzisierend angepasst, von den zuständigen SAMW-Gremien 2021 verabschiedet und im Mai 2022 publiziert.

 

Lesenswertes zu diesen Richtlinien

Newsletter: Leitplanken für Behandlungen und Betreuung am Lebensende (19.05.2022)

 

Schweizerische Ärztezeitung (SÄZ): Artikel von Yvonne Gilli, Präsidentin FMH, und Henri Bounameaux, Präsident SAMW (23.05.2022)

 

Schweizerische Ärztezeitung (SÄZ): Interview mit Paul Hoff, Präsident der Zentralen Ethikkommission der SAMW. «Wir wollen ethische Sensibilität bei Ärztinnen und Ärzten fördern» (17.08.2022)

 

Schweizerische Ärztezeitung (SÄZ): Forumsbeitrag von Paul Hoff, Präsident der Zentralen Ethikkommission der SAMW. «Suizidhilfe: keine genuin ärztliche Aufgabe» (14.08.2024)

 

Schweizerische Ärztezeitung (SÄZ): Artikel des FMH Rechtsdienstes. «Präzisierung der Rechtsprechung zur Sterbehilfe» (14.08.2024)

 

Die 2021 publizierte angepasste Fassung der Richtlinien benennt explizit, was 2018 implizit enthalten war: Suizidhilfe bei gesunden Personen ist im Sinne dieser Richtlinien medizin-ethisch nicht vertretbar. Suizidhilfe ist bei einem urteilsfähigen Menschen dann vertretbar, wenn dieser unerträglich unter den Symptomen einer Krankheit und/oder Funktionseinschränkungen leidet, die Schwere des Leidens durch eine entsprechende Diagnose und Prognose substantiiert ist, andere Optionen erfolglos geblieben sind oder von ihm als unzumutbar abgelehnt werden.

 

Um sicherzustellen, dass der Sterbewunsch wohlerwogen und dauerhaft ist, schreiben die Richtlinien vor, dass der Arzt bzw. die Ärztin mindestens zwei ausführliche Gespräche im Abstand von mindestens zwei Wochen mit der betroffenen Person zu führen hat. Eine Abweichung ist in begründeten Ausnahmefällen jedoch möglich.

 

Der Wunsch des Patienten, in dieser unerträglichen Situation nicht mehr leben zu wollen, muss für die Ärztin oder den Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der Gespräche nachvollziehbar sein; eine objektive Feststellung des Leidens ist jedoch weder möglich noch wird sie in den Richtlinien gefordert. Die Richtlinien betonen auch, dass Patientinnen und Patienten keinen Anspruch auf Suizidhilfe haben, und es jeder Arztperson freisteht, diese Handlung für sich in Betracht zu ziehen oder nicht.

 

Die Richtlinien vermitteln zwischen unterschiedlichen Sichtweisen und Wertvorstellungen und wirken darauf hin, dass die Selbstbestimmung aller Beteiligten – der Patientinnen und Patienten, der Angehörigen und der medizinischen Fachpersonen – geachtet und geschützt wird.

 

Im Menü Publikationen können die Richtlinien kostenlos gedruckt bestellt werden (deutsch und französisch).

 

Fallbeispiel

Das folgende Anwendungsbeispiel erschien in der Zeitschrift Primary and Hospital Care in einer losen Serie, die den Inhalt ausgewählter Richtlinien vorstellt. Anhand praktischer Beispiele aus dem medizinischen Alltag werden die Leserinnen und Leser an die Themen herangeführt. Teil 4 dieser Serie ist dem Umgang mit Sterben und Tod gewidmet.

 

Alle bisher veröffentlichten Fallbeispiele zu medizin-ethischen Richtlinien wie Demenz, Zwangsmassnahmen oder Patientenverfügungen finden Sie hier.

 

 

 

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lic. phil. Valérie Clerc
Generalsekretärin
Tel. +41 31 306 92 71