Die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei polizeilichen Massnahmen ist ein sensibler Bereich, bei dem es leicht zur Überschreitung ethischer Schranken kommen kann. Von der SAMW erarbeitete Richtlinien und Stellungnahmen bieten Orientierung.
Ärztinnen und Ärzte können zur Mitarbeit im Straf- und Massnahmenvollzug aufgefordert werden, z. B. für ärztliche Behandlungen von Menschen, die sich in polizeilichem Gewahrsam befinden oder in einer Strafanstalt inhaftiert sind. Die SAMW-Richtlinien «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen» beschreiben typische Situationen, in denen Loyalitätskonflikte auftreten können, etwa bei Gutachtersituationen, bei der Betreuung von Inhaftierten im Hungerstreik oder bei der Beurteilung der Reisefähigkeit von Personen in Ausschaffungshaft.
Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen
Medizin-ethische Richtlinien mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung (2002, aktualisiert 2012, Anhang Lit. G ergänzt 2015, Anhang Lit. H ergänzt 2018).
Anhang H: Medizinische Betreuung von Personen mit mutmasslichem Bodypacking (2018)
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der medizin-ethischen Richtlinien «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen», vgl. oben.
Finanzierung medizinischer Leistungen im Gefängnis (2019)
Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission (ZEK) der SAMW.
Zwangsmassnahmen in der Medizin (2015)
Im Kapitel 4.6 der Richtlinien finden sich Grundsätze zu Zwangsmassnahmen im Strafvollzug.
Forschung mit Menschen: Ein Leitfaden für die Praxis (2015)
Das Dokument enthält auch Hinweise zur Forschung mit Personen im Freiheitsentzug.